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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Johnson & Johnson MEDICAL GmbH, ETHICON Endo Surgery Europe GmbH und Ortho-Clinical Diagnostics GmbH

  1. Allgemeines - Geltungsbereich
    1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich [schriftlich] ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
    3. Unsere Einkaufsbedingungen geltend nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  2. Angebot - Angebotsunterlagen - Fertigungsmittel
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung unverzüglich anzunehmen. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb einer Woche vom Tage der Bestellung an, sind wir berechtigt, die Bestellung zurückzunehmen.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Untertagen (nachstehend Fertigungsmittel) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.
    3. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung unserer Rechte an Fertigungsmitteln erwachsen.
  3. Preise - Zahlungsbedingungen
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftli­cher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus” einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
    3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwort­lich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
    4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
    5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
    6. Die Forderungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
  4. Lieferzeit
    1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
    3. lm Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  5. Gefahrenübergang - Dokumente - Verpackungen
    1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, für den Versand der Ware nur umweltverträgliche Verpackungen zu verwenden, die insbesondere dem Grundsatz der Abfallvermeidung entsprechen.
    4. Werden Waren auf Holzpaletten an die in dieser Bestellung angegebene Lieferadresse gesendet, muss der Lieferant sicherstellen, dass folgende Regelung beachtet wird: Holzpaletten werden aus Holz hergestellt, welches frei ist von 2,4, 6-tribromophenol (TBP) und jeglichen anderen Formen von Behandlungen basierend auf Phenol. Die Paletten müssen dem Internationalem Standard für Phytosanitary Measures Publication Nr. 15,2009 Revision (ISPM15) nur für Wärmebehandlung entsprechen. Da ISPM15 momentan den Gebrauch von Methyl Bromiden (MB) regelt, ist der Gebrauch von Paletten, die mit Methyl Bromiden desinfiziert wurden, verboten. Alle Holzpaletten müssen mit einer spezifischen Markierung, wie in ISPM 15 Annex II geregelt, gekennzeichnet sein, um nachzuweisen, dass sie der Regelung entsprechen. Diese Anforderung ist sofort gültig. Nichterfüllung dieser Anforderung kann zur Ablehnung der Warenannahme auf Kosten des Lieferanten führen.
  6. Mängeluntersuchung - Gewährleistung
    1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
    2. Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu; unabhängig da­von sind wir zur Selbstnachbesserung (auch unter Einschaltung von Dritten) auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn wir dem Lieferanten zuvor eine ange­messene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Sofern dies durch ein be­sonderes Interesse gerechtfertigt, insbesondere zur Abwendung von erhebli­chen Schaden erforderlich ist, sind wir zur sofortigen Nachbesserung berechtigt.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Sache.
    4. Unsere Rechte aus §§ 47B, 479 BGB bleiben unberührt.
  7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
    1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. lm Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführter Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen-Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  8. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte Dritter
    1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden.
    2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern, von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
    3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  9. Werkzeuge - Geheimhaltung / Fertigungsmittel
    1. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle lnstandhaltungs- und lnstandsetzungsarbeiten auf eige­ne Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Fertigungsmittel geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die­se Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und insoweit das in den überlassenen Fertigungsmitteln enthaltene Fertigungs­wissen allgemein bekannt geworden ist.
  10. Gerichtsstand - Erfüllungsort -Datenverarbeitung
    1. Sofern der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
    2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das zwischen Inländern anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
    4. Alle durch eine Bestellung entstehenden Daten werden in unserem Hause unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.

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